Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob gegenüber der Klägerin vorsteuerabzugsbegründend Dienstleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen erbracht worden sind.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Veredelung von und der Handel mit Fleisch. In den Kalenderjahren 2010 bis 2012 ließ die Klägerin durch Subunternehmer die Zerlegung von Schweinehälften und Ausbeinarbeiten durchführen. Die Arbeiten wurden durch Arbeitskräfte diverser Werkvertragsunternehmer in den Räumlichkeiten der Klägerin in W ausgeführt.
Datierend auf den 23.7.2009 schloss die Klägerin einen Werkvertrag (Nr. PL 006/1/09/10) mit der Fa. M mit Sitz in A, Polen (Fa. M) ab. In dem Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es:
"§ 1 Vertragsgegenstand und Verpflichtung der Vertragsparteien
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