FG Münster - Urteil vom 27.11.2018
15 K 1062/15 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 13b Abs. 7 S. 3; UStG § 14; UStG § 14a;
Fundstellen:
BB 2019, 420
EFG 2019, 303

Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen; Verweigerung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen mehrerer polnischer Firmen; Abschluss eines Werkvertrags zum Zerlegen von Tierfleisch mit einer polnischen Firma

FG Münster, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 15 K 1062/15 U

DRsp Nr. 2019/1066

Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen; Verweigerung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen mehrerer polnischer Firmen; Abschluss eines Werkvertrags zum Zerlegen von Tierfleisch mit einer polnischen Firma

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 13b Abs. 7 S. 3; UStG § 14; UStG § 14a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob gegenüber der Klägerin vorsteuerabzugsbegründend Dienstleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen erbracht worden sind.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Veredelung von und der Handel mit Fleisch. In den Kalenderjahren 2010 bis 2012 ließ die Klägerin durch Subunternehmer die Zerlegung von Schweinehälften und Ausbeinarbeiten durchführen. Die Arbeiten wurden durch Arbeitskräfte diverser Werkvertragsunternehmer in den Räumlichkeiten der Klägerin in W ausgeführt.

Datierend auf den 23.7.2009 schloss die Klägerin einen Werkvertrag (Nr. PL 006/1/09/10) mit der Fa. M mit Sitz in A, Polen (Fa. M) ab. In dem Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es:

"§ 1 Vertragsgegenstand und Verpflichtung der Vertragsparteien