FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.02.2018
4 K 35/17
Normen:
MwStSystRL Art. 11 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG § 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 443
EFG 2018, 1138

Rechtsstreit über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft; Vorliegen der für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen finanziellen Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 35/17

DRsp Nr. 2018/8464

Rechtsstreit über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft; Vorliegen der für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen finanziellen Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters

Stichwort: Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liegt auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 30. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2017 wird dahin abgeändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 11 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; UStG § 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

Tatbestand