Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 30. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2017 wird dahin abgeändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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