Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung, die Frage, ob die Umsatzsteuerschulden des Klägers (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) auf eine KG übergegangen sind sowie über die Aufteilung von erzielten Gesamtumsätzen in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze.
Bis zum 30.09.2009 betrieb der Kläger einen KfZ-Zulassungsservice und Schilderdienst als Einzelunternehmer. Zum 01.10.2009 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen in die N B GmbH & Co. KG ein. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Eintrittsvertrag nebst Gesellschaftsvertrag vom 22.09.2009 (Bl. 32 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
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