Der Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.07.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5.12.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2014 Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG war.
Der Kläger meldete am 00.00.2013 bei der Stadt M ein Gewerbe an. Als Gegenstand des Betriebes gab er "Einzelhandel mit ..., vorwiegend über das Internet" und als Beginn der angemeldeten Tätigkeit den 01.01.2014 an. Er meldete am 00.00.2013 einen eBay-Account unter dem Namen "XXX" an und richtete Mitte 2014 einen eigenen Internetauftritt unter "xxx.de" ein.
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