FG Münster - Urteil vom 25.02.2020
5 K 3907/17 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1;

Rechtsstreit über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Energiekosten eines teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes, die Zurechnung von ebay-Umsätzen und die umsatzsteuerliche Behandlung eines PKW

FG Münster, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 5 K 3907/17 U

DRsp Nr. 2020/4222

Rechtsstreit über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Energiekosten eines teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes, die Zurechnung von ebay-Umsätzen und die umsatzsteuerliche Behandlung eines PKW

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 08.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 404,62 € gemindert wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 364,42 € gemindert wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 415,42 € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1;

Tatbestand

a) b) c)