FG Köln - Urteil vom 07.12.2017
15 K 1122/16
Normen:
AO § 162; EStG § 4 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 195

Rechtsstreit über Hinzuschätzungen nach einer steuerlichen Außenprüfung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer; Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer

FG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 15 K 1122/16

DRsp Nr. 2019/1802

Rechtsstreit über Hinzuschätzungen nach einer steuerlichen Außenprüfung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer; Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2013 vom 26. Oktober 2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2016, werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in beiden Streitjahren jeweils um 4.000 € vermindert werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 162; EStG § 4 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 und 2013 über Hinzuschätzungen nach einer steuerlichen Außenprüfung. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob die Buchführung formell und sachlich ordnungsgemäß ist, insbesondere ob Ausgangsrechnungen eine ordnungsgemäße (fortlaufende) Rechnungsnummer enthalten.