FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 30.01.2020
1 K 2617/19
Normen:
UStG § 14c Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1306

Rechtsstreit um die Berichtigung von in (Anzahlungs-)Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen im Jahr 2013

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 1 K 2617/19

DRsp Nr. 2020/5508

Rechtsstreit um die Berichtigung von in (Anzahlungs-)Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen im Jahr 2013

Soweit zusätzliche Voraussetzung für die Entstehung des Steueranspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG ist, dass der Eintritt des Steuertatbestandes zu dem Zeitpunkt der Anzahlung - aus der objektivierten Sicht des Anzahlenden - nicht unsicher ist, ist es unerheblich, dass es nicht zur Lieferung oder sonstigen Leistung kommt, selbst wenn dies von Anfang an feststeht. Denn sowohl der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung beim anzahlenden Kunden als auch - wie hier - die Steuerentstehung beim Anzahlungsempfänger hängen weder davon ab, ob der Anzahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann noch ob er das will. Auf einen nach außen nicht offengelegten, geheimen Vorbehalt des Anzahlungsempfängers kommt es somit nicht an. Entscheidend ist deshalb nicht die innere Absicht zur Leistungserbringung, sondern nur die gegenüber den anzahlenden Kunden nach außen geäußerte Absicht zur Leistungserbringung.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berichtigung von in (Anzahlungs-)Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen im Jahr 2013 (Streitjahr).