FG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2019
2 K 358/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a); UStG § 15a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung 2011 bei einer Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze durch das Finanzamt aufgrund eines Grundstücksverkaufs; Berücksichtigung der Vorsteuerkorrektur; Streitiges Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)

FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 2 K 358/17

DRsp Nr. 2020/3808

Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung 2011 bei einer Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze durch das Finanzamt aufgrund eines Grundstücksverkaufs; Berücksichtigung der Vorsteuerkorrektur; Streitiges Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a); UStG § 15a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung 2011, in der das Finanzamt aufgrund eines Grundstücksverkaufs eine Vorsteuerkorrektur berücksichtigt und die steuerpflichtigen Umsätze erhöht hat.

Die Klägerin ist ausweislich ihrer Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 (im Einspruchsverfahren vorgelegt) in den Konzern der A- Bank AG eingebunden. Ihre Geschäftstätigkeit erstreckt sich danach "ausschließlich auf das Immobilienleasing". Es werde versucht, "durch individuelle Lösungen für den Kunden maßgeschneiderte Finanzierungen für Immobilieninvestitionen bereitzustellen".

Die Klägerin erwarb im Jahr 2007 ein Grundstück in 1 und verleaste es im selben Zug zurück an den Veräußerer. Der Kauf erfolgte mit Option zur Umsatzsteuerpflichtigkeit. Das Grundstück war zu 80% gewerblich, zu 20% zu Wohnzecken vermietet.