Der Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 01.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 76.207,86 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 55 v. H. und der Beklagte zu 45 v. H. zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Steuerpflicht von innergemeinschaftlichen Erwerben.
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