Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Firma M und die Steuerbarkeit und Steuerfreiheit einer (Werk-)Lieferung, deren (Zweit-)Erwerber in Russland ansässig war.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in C. Gegenstand der Klägerin ist [...]. Die Klägerin ist dabei vorwiegend auf dem osteuropäischen (insbesondere dem russischen) Markt tätig.
Für das Streitjahr 2007 erklärte die Klägerin in ihrer am 31.10.2008 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 eine Umsatzsteuer in Höhe von -xxx €. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.
Für das Streitjahr 2008 erklärte die Klägerin in ihrer am 07.09.2009 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 eine Umsatzsteuer in Höhe von -xxx €. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.
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