Streitig ist die Frage, ob Vorsteuern dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Tätigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist. ....
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