Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist für das Jahr 2015, ob sämtliche von der Klägerin erbrachten Umsätze gem. § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerbefreit sind.
Die Klägerin betreibt in C das Unternehmen "X".
Mit Bescheid vom 03.04.2014 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf die Tätigkeit der Klägerin "X / Abteilung Betreuung" gem. § 2 Abs. 2 Nr. 7 HBPfVO als niedrigschwelliges Hilfe- und Betreuungsangebot nach § 45 Buchst. b Abs. 1 S. 6 Nr. 4 SGB XI (a.F.) unbefristet an.
Die Klägerin schloss zudem Verträge über Haushaltshilfeleistungen gem. §§ 38, 24 Buchst. h und 132 SGB V mit dem Verband der Ersatzkassen, der AOK ... sowie der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in NRW. Danach werden Leistungen für Haushaltshilfe vergütet, wenn wegen Krankenhausbehandlung, einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Der Beklagte führte bei der Klägerin für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (SP) durch, wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 24.01.2017 Bezug genommen wird.
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