OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2018
12 W 1/18
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; UStG §§ 16 ff.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 450/16

Rechtsweg für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 12 W 1/18

DRsp Nr. 2018/9095

Rechtsweg für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

§§ 16 ff. UStG Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzgerichte zu entscheiden. Dies muss erst Recht gelten, wenn kein Fall der Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprüche, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerberechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2018 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2017 (13 O 450/16) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 05.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; UStG §§ 16 ff.;

[Gründe]

I.