BGH - Beschluß vom 29.04.2008
VIII ZB 61/07
Normen:
MilchAbgV (2000) § 8 ; UStG § 14 ; VwGO § 40 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 984
BGHZ 176, 222
NVwZ 2009, 135
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 24/07
LG Stuttgart, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 603/06

Rechtsweg für einen Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

BGH, Beschluß vom 29.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 61/07

DRsp Nr. 2008/11896

Rechtsweg für einen Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

»a) Die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (MilchAbgV 2000) ist ein von öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen geprägtes Verfahren; das gilt auch dann, wenn die Funktion der gemäß § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 einzurichtenden Verkaufsstelle von Privaten ausgeübt wird (im Anschluss an BFHE 213, 436).b) Ein etwaiger Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen gegen die Verkaufsstelle auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 UStG ist im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend zu machen.«

Normenkette:

MilchAbgV (2000) § 8 ; UStG § 14 ; VwGO § 40 ;

Gründe: