FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2016
11 K 10076/15
Normen:
UStG § 15a Abs. 2; UStV § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 99

Rechtswidrige Versagung der Durchführung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 11 K 10076/15

DRsp Nr. 2017/280

Rechtswidrige Versagung der Durchführung einer Vorsteuerberichtigung aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV

Bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten vertretbarer Sachen nach § 44 Abs. 1 UStV kann nicht die vertragliche Vereinbarung mit dem Lieferanten sondern entsprechend der Sicht eines Durchschnittsverberbrauchers nur die handelsübliche Anzahl, Größe oder Menge maßgebend sein.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 2; UStV § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob es aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze in § 44 Abs. 1 UStDV dem Beklagtem, dem Finanzamt (FA), versagt war, eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG durchzuführen.

Der Kläger hatte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Januar 1998 zur Regelbesteuerung optiert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 widerrief er die Option, so dass seine Umsätze seit dem 1. Januar 2011 gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden. Die Umsatzsteuererklärung 2011 ging am 21. Dezember 2012 bei FA ein. Danach ergab sich eine Umsatzsteuerfestsetzung von 18.425,94 €.