Streitig ist, ob es aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze in § 44 Abs. 1 UStDV dem Beklagtem, dem Finanzamt (FA), versagt war, eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG durchzuführen.
Der Kläger hatte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Januar 1998 zur Regelbesteuerung optiert. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 widerrief er die Option, so dass seine Umsätze seit dem 1. Januar 2011 gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen besteuert werden. Die Umsatzsteuererklärung 2011 ging am 21. Dezember 2012 bei FA ein. Danach ergab sich eine Umsatzsteuerfestsetzung von 18.425,94 €.
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