FG Münster - Urteil vom 01.09.2025
5 K 1145/19 U
Normen:
UStG § 13c; BGB § 398 S. 1; AO § 48 Abs. 1 S. 1;

Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids bzgl. des nicht zurückgenommenen Teils; Vorliegen einer den Haftungstatbestand begründenden Globalzession; Vorliegen einer Vereinnahmung bei Überweisungen im Zeitpunkt der erfolgten Gutschrift auf dem Konto; Einräumung eines zusätzlichen, mündlich vereinbarten Verfügungsrecht durch Bank bzgl. Kreditlimit

FG Münster, Urteil vom 01.09.2025 - Aktenzeichen 5 K 1145/19 U

DRsp Nr. 2026/2197

Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids bzgl. des nicht zurückgenommenen Teils; Vorliegen einer den Haftungstatbestand begründenden Globalzession; Vorliegen einer Vereinnahmung bei Überweisungen im Zeitpunkt der erfolgten Gutschrift auf dem Konto; Einräumung eines zusätzlichen, mündlich vereinbarten Verfügungsrecht durch Bank bzgl. Kreditlimit

Der Haftungstatbestand des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG umfasst alle Formen der Abtretung, mithin auch die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsbeziehungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten, insbesondere die Globalzession. Es steht der Anwendung des § 13c UStG nicht entgegen, dass eine Abtretung nicht offengelegt wird, da die Norm auch im Fall einer stillen Zession anzuwenden ist.

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 12.07.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 wird dahingehend geändert, dass die Haftungssumme auf 6.114,49 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt bis zum 18.06.2024 die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %, bis zum 23.07.2024 die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % und ab dem 24.07.2024 die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.