FG Köln - Urteil vom 07.07.2004
7 K 3767/03
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4, Nr. 35 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 316

Regelbesteuerung,; Steuersatz, ermäßigter

FG Köln, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 7 K 3767/03

DRsp Nr. 2004/17138

Regelbesteuerung,; Steuersatz, ermäßigter

1. Laut Anlage 2 Nr. 4 und Nr. 35 zu § 12 Abs. 2 des UStG unterliegen Milch, Milcherzeugnisse und Milchmischgetränke dem ermäßigten Steuersatz von 7%. 2. Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung umfasst der Begriff Milch' nicht nur Milch tierischen Ursprungs, sondern auch Milch pflanzlichen Ursprungs kann darunter subsumiert werden. Folglich ist der ermäßigte Steuersatz von 7% auch auf pflanzliche Milchersatzprodukte anzuwenden.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4, Nr. 35 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin vorgenommene Lieferung von sogenannten Milchersatzprodukten pflanzlichen Ursprungs dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt, insbesondere ob diese Milchersatzprodukte zu den in der genannten Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführten Gegenständen gehören.

Die Klägerin verkauft und liefert Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, die wie sonstige Lebensmittel und Getränke für Verbraucher im allgemeinen Handel erhältlich sind. Dabei handelte es sich um aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die als Substitut für trinkbare Kuhmilch eingesetzt werden.