FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 20.08.2001
1 K 126/00
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c ; UrhG § 2 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Regelmäßig kein ermäßigter Steuersatz für forstwissenschaftliche Arbeiten; Kenntnis von der Besteuerung eines Unternehmerbekannten begründet keinen Treu- und Glaubenschutz; Umsatzsteuer 1990

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 126/00

DRsp Nr. 2002/1191

Regelmäßig kein ermäßigter Steuersatz für forstwissenschaftliche Arbeiten; Kenntnis von der Besteuerung eines Unternehmerbekannten begründet keinen Treu- und Glaubenschutz; Umsatzsteuer 1990

1. Forstwissenschaftliche Darstellungen unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 1 Nr. 7c UStG, wenn die Gestattung der urheberrechtlichen Auswertung des wissenschaftlichen Werkes den wirtschaftlichen Hauptzweck der erbrachten Leistung ausmacht. Das ist entgegen Abschn. 168 Abs. 14 Satz 3 UStR nur dann der Fall, wenn eine forstwissenschaftliche Arbeit nicht lediglich auch, sondern gerade zum Zwecke der Veröffentlichung erstellt worden ist. 2. Bei Vorbehaltsfestsetzungen nach dem ermäßigten Steuersatz stehen Treu und Glauben einer rückwirkenden Veranlagung nach dem Regelsteuersatz nicht entgegen, wenn eine Gesellschaft der Ehefrauen die Ehemänner jeweils als Einzelunternehmer mit der Erstellung forstwissenschaftlicher Arbeiten beauftragt und dem nachveranlagten Ehemann bekannt war, dass das für den anderen Ehemann zuständige Finanzamt diesen nach dem ermäßigten Steuersatz veranlagt hat, weil die Rechtsauffassung eines unzuständigen Finanzamtes das nachveranlagende Finanzamt nicht bindet. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c ;