FG Sachsen - Urteil vom 31.07.2013
2 K 326/11
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 § 12 Abs. 1; UStG 2005 § 3 Abs. 9; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1; AO § 204;

Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen bestehende Warmspeisen keine Standardspeisen verbindliche Auskunft bei Verwirklichung eines anderen Sachverhalts nicht verbindlich

FG Sachsen, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 326/11

DRsp Nr. 2013/25032

Regelsteuersatz: an Bedürfnisse von Kindern angepasste, aus mehreren Kompententen bestehende Warmspeisen keine „Standardspeisen” verbindliche Auskunft bei Verwirklichung eines anderen Sachverhalts nicht verbindlich

1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen ist nur dann eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung und keine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung, wenn es sich um „Standardspeisen” als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes handelt. Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (Anschluss an EuGH- und BFH-Rechtsprechung). 2. Hat ein Unternehmer eine eigene Verpflichtung zur Essensbereitstellung in Schulen und Kindertagesstätten entsprechend der Bestellungen der Kunden übernommen, muss er sich die von einem anderen Unternehmen eingekauften Speisezubereitungshandlungen zurechnen lassen. Ob er alle Bestandteile der von ihm geschuldeten Leistung selbst erbringt oder aber teilweise durch andere Unternehmer ausführen lässt, ist für die Beurteilung des Umsatzes des Unternehmers als Lieferung oder als sonstige Leistung ohne Bedeutung.