FG Niedersachsen - Urteil vom 21.08.2008
5 K 428/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 3 Abs. 4 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 144

Regelsteuersatz; Ermäßigter Steuersatz; Imbisswagen - Zur Aufteilung von auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallende Entgelte

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 5 K 428/07

DRsp Nr. 2008/23594

Regelsteuersatz; Ermäßigter Steuersatz; Imbisswagen - Zur Aufteilung von auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallende Entgelte

1. Sog. "Verzehrtheken" oder andere Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Imbisskunden den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle zu ermöglichen, finden sich nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise bei Verkaufswagen auf Wochenmärkten. 2. Gleichwohl überwiegt bei wertender Betrachtung beim Verkauf von Speisen durch Imbisswagen das Element der Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen, sodass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 3. Inwieweit die "Verzehrvorrichtungen" an einem Imbisswagen tatsächlich von der Kundschaft zum Verzehr an Ort und Stelle genutzt werden, ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; UStG § 3 Abs. 4 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufteilung der Entgelte, die auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.