FG Nürnberg - Urteil vom 05.08.2008
II 255/05
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b;

Regelsteuersatz für Beförderungsleistungen

FG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2008 - Aktenzeichen II 255/05

DRsp Nr. 2009/6455

Regelsteuersatz für Beförderungsleistungen

Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b) UStG sind dann gegeben, wenn die Beförderungen innerhalb einer politischen Gemeinde erfolgen und weniger als 50 km betragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin bestimmte Beförderungsstrecken zutreffend dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterworfen hat.

Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom 21.05.1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens sind alle Arten gewerbsmäßiger Beförderung von Personen sowie der Betrieb einer Tankstelle und einer Werkstatt. Schwerpunkt des Unternehmens ist die Beförderung behinderter Kinder zu Kindertagesstätten und Schulen im Auftrag sozialer Einrichtungen.

Im Rahmen einer 2002 für die Jahre 1997 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin auch für Beförderungsstrecken, die sich über mehrere Gemeinden erstreckten und über 50 km betrugen, den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG anwendete. Auftraggeber der Fahrten und Rechnungsempfänger war jeweils die katholische Jugendfürsorge der Diözese A.