FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2022
6 K 1542/20
Normen:
UStG § 12;

Regelsteuersatz oder ermäßigte Besteuerung auf Lieferung von Hirsch-, Straußen- und Pferdesehnen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 6 K 1542/20

DRsp Nr. 2025/5359

Regelsteuersatz oder ermäßigte Besteuerung auf Lieferung von Hirsch-, Straußen- und Pferdesehnen

Lieferungen getrockneter Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen, sind weder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 (Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie zubereitetes Futter), § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 2 (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 5 (andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, rohe Knochen) ermäßigt zu besteuern, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des Regelsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 1 UStG auf Lieferungen von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen in den Veranlagungszeiträumen 2014- 2016.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer ... . Gesellschaftszweck ist die Herstellung und der Vertrieb von Tiernahrung und Tierpflegeprodukte.

In den von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 wurden Umsätze mit den o.g. Warengruppen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.