FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.2012
9 V 3231/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG Anlage 2 Nr. 37 zu § 12; FGO § 69;

Regulärer Umsatzsteuersatz für mobile Misch- und Mahldienste in der Tierfutterherstellung Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 9 V 3231/12

DRsp Nr. 2013/16664

Regulärer Umsatzsteuersatz für mobile Misch- und Mahldienste in der Tierfutterherstellung Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

1. Mahl- und Mischdienste, die ein Unternehmer auf dem Hof von Landwirten mit einer mobilen Mühle zur Herstellung von Futter mit den von den Landwirten zur Verfügung gestellten Rohstoffen erbringt, unterliegen als sonstige Leistung dem regulären und nicht als Lieferung von Tierfutter dem ermäßigten Steuersatz. 2. Das von dem Unternehmer bei der Herstellung zur besseren Mischung des Futters verwendete Rapsöl stellt nur eine Zutat dar; maßgeblich für die Qualifizierung als sonstige Leistung sind die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. 3. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BFH v. 15.1.2008, VIII B 61/07). 4. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können und keinerlei Umstände vorgetragen werden, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG Anlage 2 Nr. 37 zu § 12; FGO § 69;

Gründe

I.