Die Klägerin betreibt einen Antiquitätenhandel. Sie unterwirft ihre Umsätze der sog. Differenzbesteuerung nach § 25 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeiträume 1998 bis 2000 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin auch aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegte Gegenstände der Differenzbesteuerung unterworfen hatte. Bezüglich der in den einzelnen Zeiträumen verkauften Antiquitäten aus dem Privatvermögen wird auf Tz.10 des Berichts der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 02.07.2002 verwiesen.
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