FG Köln - Urteil vom 15.08.2007
4 K 5412/03
Normen:
UStR Abschn. 276a Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 26a Teil A Buchst. e ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 816

Reichweite der Differenzbesteuerung bei aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten Gegenständen

FG Köln, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 5412/03

DRsp Nr. 2008/6348

Reichweite der Differenzbesteuerung bei aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten Gegenständen

Bei einem Antiquitätenhandel können auch solche Gegenstände der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen werden, die aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Unternehmen eingelegt worden sind. Das Unternehmen betätigt sich auch insoweit als "Wiederverkäufer", an den diese Gegenstände geliefert worden sind. Auf eine Lieferung an ihn im Rahmen seines Unternehmens kommt es - entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 276a Abs. 4 UStR - nicht an.

Normenkette:

UStR Abschn. 276a Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 26a Teil A Buchst. e ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Antiquitätenhandel. Sie unterwirft ihre Umsätze der sog. Differenzbesteuerung nach § 25 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeiträume 1998 bis 2000 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin auch aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegte Gegenstände der Differenzbesteuerung unterworfen hatte. Bezüglich der in den einzelnen Zeiträumen verkauften Antiquitäten aus dem Privatvermögen wird auf Tz.10 des Berichts der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 02.07.2002 verwiesen.