FG München - Urteil vom 24.01.2013
14 K 3204/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a;
Fundstellen:
DStRE 2014, 223

Reihengeschäft die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

FG München, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 14 K 3204/10

DRsp Nr. 2013/6549

Reihengeschäft die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Schließen bei einem sog. Reihengeschäft mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gemäß § 3 Abs. 6 S. 5 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen (BFH v. 11.08.2011, V R 3/10, DB 2011, 2354).

1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 14. November 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a;

Gründe

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs durch den Kläger.