1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid vom 14. November 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 23. September 2010 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs durch den Kläger.
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