FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.08.2003
2 K 260/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ;

Reine Holdinggesellschaft keine Unternehmerin und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt; Umsatzsteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 260/02

DRsp Nr. 2004/4043

Reine Holdinggesellschaft keine Unternehmerin und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt; Umsatzsteuer 1998

Eine reine Holdinggesellschaft, die sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, ist nicht als Unternehmerin i.S. des § 2 UStG zu qualifizieren und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hat die Holdinggesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer weiterberechnet, schuldet die Holdinggesellschaft diese Umsatzsteuer mangels Unternehmereigenschaft nach § 14 Abs. 3 UStG.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin eine nicht unternehmerisch tätige Holdinggesellschaft ist und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die ihrer Tochtergesellschaft für Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile ihrer Tochter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG schuldet.