Der Tätigkeitsort im Ausland würde als Leistungsort anzuerkennen sein, wenn die angestellten Reiseleiter bei Besichtigungsreisen in das Ausland unterrichtende, unterhaltende und ähnliche Leistungen erbracht hätten. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des BFH im Urteilsfall nicht vor.
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