I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. In den Streitjahren (1996 und 1997) zahlte sie ihren Fahrern Spesen für Verpflegungsmehraufwand. Sie nahm hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung verneinte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Vorliegen von "Dienstreisen", da die Fahrer einer "Fahrtätigkeit" nachgegangen seien. Es lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.
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