BFH - Beschluss vom 23.05.2003
V B 173/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) §§ 36 38 ; UStG (1993) § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1227

Reisekosten; pauschaler Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen V B 173/99

DRsp Nr. 2003/9989

Reisekosten; pauschaler Vorsteuerabzug

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Unternehmer, der seinem ArbN aus Anlass einer Dienstreise im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet, die dort genannten Vorsteuerbeträge abziehen kann. Der Begriff der Dienstreise ist nach den für die LSt geltenden Merkmalen abzugrenzen.2. Der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus, dass der Unternehmer seinem ArbN aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet und dass ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten nicht zulässig ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) §§ 36 38 ; UStG (1993) § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. In den Streitjahren (1996 und 1997) zahlte sie ihren Fahrern Spesen für Verpflegungsmehraufwand. Sie nahm hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung verneinte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Vorliegen von "Dienstreisen", da die Fahrer einer "Fahrtätigkeit" nachgegangen seien. Es lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.