FG Hessen - Urteil vom 28.11.2001
6 K 5472/99
Normen:
UStG § 25 Abs. 1 ; BGB § 651a Abs. 2 ;

Reiseleistung; im eigenen Namen; Muttergesellschaft; Schweiz; Generalvertretung; Vermietung; Ferienhaus; Vermittlungsleistung - Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

FG Hessen, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 5472/99

DRsp Nr. 2004/11335

Reiseleistung; im eigenen Namen; Muttergesellschaft; Schweiz; Generalvertretung; Vermietung; Ferienhaus; Vermittlungsleistung - Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

1. Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt vor, wenn der Leistende nach der Gesamtwürdigung aller Umstände aus Sicht des Kunden den Eindruck erweckt, er sei Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler der Reise. 2. Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Leistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein erweckt wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. 3. Das Fehlen eines deutlichen Hinweises auf die Vermittlerstellung in dem Prospekt, das Verantwortlichzeichnen für den ordnungsgemäßen Zustand der vermieteten Unterkunft sowie Absenderangaben in der Reservierungsbetätigung und den sonstigen Unterlagen sind Indizien für eine Stellung als Reiseveranstalter.

Normenkette:

UStG § 25 Abs. 1 ; BGB § 651a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob die Klägerin Reiseleistungen an ihre Kunden im eigenen Namen oder im Namen ihrer Muttergesellschaft, einer AG nach schweizerischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz (CH-AG) erbracht hat.