FG Hessen - Urteil vom 08.04.2002
6 K 1925/99
Normen:
UStG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 4 Nr. 10b ; UStR 2000 Abschn. 272 Nr. 11 ; UStR 2002 Abschn. 272 Nr. 13 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1409

Reiseleistung; Margenbesteuerung; Sonstige Leistung; Nebenleistung; Reiserücktrittskostenversicherung; Reiseunternehmen - Reiserücktrittskostenversicherung als umsatzsteuerfreie selbständige Versicherungsleistung

FG Hessen, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 1925/99

DRsp Nr. 2002/12138

Reiseleistung; Margenbesteuerung; Sonstige Leistung; Nebenleistung; Reiserücktrittskostenversicherung; Reiseunternehmen - Reiserücktrittskostenversicherung als umsatzsteuerfreie selbständige Versicherungsleistung

1. Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Abschluss von Reiserücktrittskostenversicherungen ist nicht Bestandteil der einheitlichen sonstigen Reiseleistung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG) 2. Bei der Verschaffung der Reiserücktrittskostenversicherung handelt es sich um eine selbständige Hauptleistung. Die dafür gezahlte Vergütung ist nach § 4 Nr. 10b UStG von der Umsatzsteuer befreit. 3. Die in Abschnitt 272 Abs. 11 UStR 2000 vorgenommene formale Differenzierung zwischen obligatorischer - im Reispreis enthaltener - und fakultativer - gesondert berechneter - Reiserücktrittskostenversicherung ist mit dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 10b UStG nicht vereinbar.

Normenkette:

UStG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 4 Nr. 10b ; UStR 2000 Abschn. 272 Nr. 11 ; UStR 2002 Abschn. 272 Nr. 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Leistungsangebot der Klägerin enthaltene obligatorische Reise-Rücktrittskostenversicherung als - steuerpflichtiger - Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung oder als selbständige - steuerfreie - Versicherungsleistung anzusehen ist.