Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) die Umsätze der Antragstellerin aus dem Verkauf von Reisen an Unternehmer zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Die Antragstellerin betreibt seit dem 16.01.1992 ein Einzelunternehmen unter der Firma "A". Der Sitz des Unternehmens befindet sich in B-Hessen, die Antragstellerin selbst wohnt in Monaco. Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation von Einzel- oder Gruppenreisen nach Monaco (Reiseveranstaltung und Reisevermittlung), insbesondere der Verkauf von Reisen an andere Unternehmer. Die Reiseleistungen an Unternehmer berechnete die Antragstellerin ohne Umsatzsteuer (Bl. 47 - 55 AdV-Akte) und erfasste sie auch nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen.
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