FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2008
6 K 91/06
Normen:
UStG § 25 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1826

Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 91/06

DRsp Nr. 2008/17737

Reisevorleistungen und Vorsteuerabzug

Busbeförderungen kommen den Reisenden auch dann i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG unmittelbar zugute, wenn die Busbeförderungen infolge von Flugunregelmäßigkeiten anstelle der an sich den Reisenden geschuldeten Flugleistungen erbracht werden. Der Reiseveranstalter kann die ihm für eine Reisevorleistung gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abziehen, soweit die Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird bzw. als im Drittlandsgebiet bewirkt gilt (obiter dictum).

Normenkette:

UStG § 25 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus in Anspruch genommenen Busbeförderungen.

Die Klägerin ist Reiseveranstalterin. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Veranstaltung und Durchführung von Flug- und Urlaubsreisen aller Art. Zur Durchführung dieser Leistungen nimmt die Klägerin Reisevorleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG in Anspruch und beauftragt fremde Unternehmen mit dem Transport der Reisenden, deren Hotelunterbringung, Verpflegung und Reiseleitung am Urlaubsort.

Die von der Klägerin erbrachten Reiseleistungen sind überwiegend steuerfrei nach § 25 Abs. 2 UStG. In den Streitjahren 2000 und 2001 betrug der Anteil der steuerfreien Umsätze an den Gesamtumsätzen 99,56 % (2000) bzw. 99,67 % (2001):

...