BFH - Urteil vom 22.01.2025
XI R 9/22
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); UStG § 4 Nr. 23; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i); EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h); EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
DStR 2025, 1337
DStRE 2025, 828
BFH/NV 2025, 1118
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 114/17

Vorliegen selbständiger Hauptleistungen bei zusätzlicher Erbringung von Leistungen neben Reitunterricht; Grundsätzliche Einordnung des Reitunterrichts als Freitzeitgestaltung

BFH, Urteil vom 22.01.2025 - Aktenzeichen XI R 9/22

DRsp Nr. 2025/6229

Vorliegen selbständiger Hauptleistungen bei zusätzlicher Erbringung von Leistungen neben Reitunterricht; Grundsätzliche Einordnung des Reitunterrichts als Freitzeitgestaltung

1. Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. 2. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen. 3. § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes a.F. verlangt in unionsrechtskonformer Auslegung eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter (Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2006 - IX ZR 88/02).

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); UStG § 4 Nr. 23; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i); EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h); EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb eines Reiterhofs ("Ponygruppe", "Große Pferdegruppe", "Klassenfahrten" sowie damit verbundene Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen).