FG München - Urteil vom 23.09.2014
2 K 3435/11
Normen:
UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu verwenden, als tauschähnlicher Umsatz

FG München, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 2 K 3435/11

DRsp Nr. 2014/17886

Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu verwenden, als tauschähnlicher Umsatz

1. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Unternehmer ein fremdes Dach im eigenen Namen und auf eigene Rechnung renovieren lässt und dafür das Recht erhält, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage zu verwenden. 2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 12 S. 2; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 2 S. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber ihren Eltern eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat.

Die Klägerin ließ auf einer im Eigentum ihrer Eltern stehenden Scheune eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Scheune wurde von den Eltern zum Abstellen landwirtschaftlicher Geräte genutzt. Die Landwirtschaft wurde aber nicht mehr betrieben, die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet.