FG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2005
5 K 642/00
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1809

Repräsentationseigenverbrauch; Pferderennstall; Freizeitgestaltung - Kein Repräsentationseigenverbrauch durch das Betreiben eines Pferderennstalls

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 5 K 642/00

DRsp Nr. 2005/10226

Repräsentationseigenverbrauch; Pferderennstall; Freizeitgestaltung - Kein Repräsentationseigenverbrauch durch das Betreiben eines Pferderennstalls

1. Durch das Betreiben eines Pferderennstalls wird kein Repräsentationseigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1993 verwirklicht. 2. Der Betrieb eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. 3. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist jedenfalls dann einschränkend auszulegen, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Stpfl. bei Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Ist ein Betrieb ausschließlich auf die Zucht von Rennpferden etc. und deshalb gerade nicht auf einen neben dem Betriebsgegenstand liegenden repräsentativen privaten Zweck ausgerichtet, fallen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ausschließlich für Zwecke an, die gerade dem Ziel der unternehmerischen Betätigung entsprechen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einem von dem Kläger betriebenen Pferderennstall ein Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) UStG 1993 anzunehmen ist.