FG Münster - Urteil vom 02.06.2004
5 K 841/02 U
Normen:
UStR Abschnitt 272; RL 77/388/EWG Art. 26 Abs. 1 ; UStG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1548

Restaurantleistungen als Kettengeschäfte, die eine Margenbesteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG ausschließen

FG Münster, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 5 K 841/02 U

DRsp Nr. 2006/20867

Restaurantleistungen als Kettengeschäfte, die eine Margenbesteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG ausschließen

1. Erbringt ein inländischer Unternehmer Restaurationsleistungen im Ausland nicht an Reisende, sondern im Rahmen von Pauschalreisepaketen an andere Bus)unternehmen, findet die Margenbesteuerung gem. § 25 UStG keine Anwendung. Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie steht dem nicht entgegen, da er sich nur auf "Reisende" als Endkunden bezieht. 2. Der Unternehmer hat gem. Art. 22 Abs. 3a der 6. EG-Richtlinie einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Eingangsrechnung für Eingangsleistungen.

Normenkette:

UStR Abschnitt 272; RL 77/388/EWG Art. 26 Abs. 1 ; UStG § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Restaurationsleistungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen erbracht werden, sog. Kettengeschäfte vorliegen, auf die § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht anwendbar ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH. Sie verkauft im Ausland zu erbringende Leistungen, die unter anderem Verpflegungsleistungen zum Inhalt haben, als komplette Pauschalreisepakete an andere Reiseunternehmer. Die Abnehmer sind vorwiegend Busreiseunternehmen, die die Reisepakete im Zusammenhang mit der Beförderung in eigenen Bussen Endabnehmern anbieten.