FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2011
5 K 319/10
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1;

Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 5 K 319/10

DRsp Nr. 2012/19119

Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz

Restaurationsleistungen, die sich aus Verpflegungsleistungen für Reisen und Übernachtungen in Ausland zusammensetzen, stellen Nebenleistungen zur Unterbringung dar, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Denn bei den Verpflegungsleistungen handelt es sich um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Restaurationserlöse in Höhe von 43.781 € nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels oder gem. § 3 a Abs. 1 UStG im Inland am Geschäftssitz der Klägerin ausgeführt worden sind.