FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2015
1 V 1486/15 A (U)
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; AO § 171 Abs. 4; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d; AO § 173 Abs. 2; AO § 176 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69;
Fundstellen:
BB 2015, 2390
DStRE

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen: Erstattung der vom Leistungsempfänger abgeführten Umsatzsteuer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 1 V 1486/15 A (U)

DRsp Nr. 2015/16721

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen: Erstattung der vom Leistungsempfänger abgeführten Umsatzsteuer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG

Wird die nach § 13b UStG abgeführte Umsatzsteuer erstattet, weil der Leistungsempfänger (Bauträger) die Bauleistungen nicht unmittelbar für eigene Werklieferungen verwandt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), steht der entsprechenden Änderung der gegenüber dem leistenden Unternehmer ergangenen bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG weder die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO noch das verfassungsrechtliche Rückwirkungverbot entgegen (a.A. Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538). In der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung und der Abtretung der Forderung auf zusätzliche Zahlung der Umsatzsteuer an Zahlungs statt liegt ein hinreichender Interessenausgleich des bei Berufung auf die unrichtige Anwendung des § 13b UStG zwischen den Steuerfestsetzungen für den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger entstehenden Widerstreits.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; AO § 171 Abs. 4;