Auf die Revision des Angeklagten Bu. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über
a)die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 134 der Urteilsgründe,
b)die Gesamtstrafe und
c)die Einziehung, soweit sie einen Betrag von 255.534,30 € übersteigt.
2.Auf die Revision des Angeklagten He. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über
a)die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 77 und 79 bis 134 der Urteilsgründe und
b)die Gesamtstrafe.
3. 4.
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