BGH - Urteil vom 10.03.2021
1 StR 272/20
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 53 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; AO § 370; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 168 S. 1; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 2906
NStZ-RR 2021, 308
StV 2021, 708
wistra 2021, 358
wistra 2022, 27
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 301 Js 441/14 86 KLs 2/17

Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Nichtzahlung von Sozialleistungen sowie Steuerhinterziehung; Durchgreifende Bedenken gegen die Strafzumessung in den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt wegen Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Feststellungen zum Schuldumfang

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 1 StR 272/20

DRsp Nr. 2021/8054

Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Nichtzahlung von Sozialleistungen sowie Steuerhinterziehung; Durchgreifende Bedenken gegen die Strafzumessung in den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt wegen Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Feststellungen zum Schuldumfang

1. Das Abschöpfen ersparter Aufwendungen setzt voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann. Diese Vermögensvorteile müssen sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen.2. Die Einziehung ersparter Steueraufwendungenist regelmäßig, aber nicht zwingend gegen den Steuerschuldner zu richten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten Bu. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über

a)

die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 134 der Urteilsgründe,

b)

die Gesamtstrafe und

c)

die Einziehung, soweit sie einen Betrag von 255.534,30 € übersteigt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten He. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über

a)

die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 77 und 79 bis 134 der Urteilsgründe und

b)

die Gesamtstrafe.

3. 4.