BGH - Beschluss vom 14.05.2020
1 StR 555/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; UStG § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 317
NStZ-RR 2020, 348
wistra 2020, 464
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 725 Js 56738/16

Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Hinterziehung von Umsatzsteuern mittels Schein- und Abdeckrechnungen; Förderung mehrerer Taten durch eine Beihilfehandlung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 1 StR 555/19

DRsp Nr. 2020/12207

Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Hinterziehung von Umsatzsteuern mittels Schein- und Abdeckrechnungen; Förderung mehrerer Taten durch eine Beihilfehandlung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. In Fällen, in denen sich die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung ergibt, sondern ein unberechtigter Steuerausweis ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, führt nach die Nichtfestsetzung der Steuer insoweit nicht zu einem Vermögensvorteil, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen dann nicht in Betracht kommt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2019 aufgehoben,

a)

soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwölf Fällen und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die den Angeklagten E. betreffende Gesamtstrafe.

2.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass

a) b) 3. 4. 5.