Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2018 aufgehoben,
a)soweit in den Fällen B.III.9. und B.III.10. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2001 und 2002) die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist; insoweit wird das Einziehungsverfahren eingestellt. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Einziehungsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen;
b)soweit in den Fällen B.III.11. a) bis l) der Urteilsgründe (Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 2003) die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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