BGH - Beschluss vom 24.10.2019
1 StR 173/19
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; AO § 168 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 3 S. 1; UStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 110
NStZ-RR 2020, 46
StV 2020, 231
wistra 2020, 107
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.10.2018

Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Zu geringe Festsetzung der Umsatzsteuerschuld

BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 1 StR 173/19

DRsp Nr. 2019/18006

Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Zu geringe Festsetzung der Umsatzsteuerschuld

Tenor

1.

Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2018 aufgehoben,

a)

soweit in den Fällen B.III.9. und B.III.10. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2001 und 2002) die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist; insoweit wird das Einziehungsverfahren eingestellt. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Einziehungsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

soweit in den Fällen B.III.11. a) bis l) der Urteilsgründe (Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 2003) die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; AO § 168 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; UStG § 18 Abs. 3 S. 1; UStG § 2 Abs. 1;

Gründe