RG vom 18.05.1940
IV 707/39
Normen:
BGB § 1613 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 34
RGZ 164, 65

RG - 18.05.1940 (IV 707/39) - DRsp Nr. 1994/6994

RG, vom 18.05.1940 - Aktenzeichen IV 707/39

DRsp Nr. 1994/6994

Zur Anwendbarkeit des § 1613 BGB, wenn der gesetzlich geschuldete Unterhalt unter den Beteiligten vertraglich festgelegt war oder wenn der Unterhalt als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Rückständiger Unterhalt kann außer nach Mahnung oder Begründung der Rechtshängigkeit auch dann gefordert werden, wenn der zu leistende Unterhaltsbetrag zwischen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigtem vertraglich ausbedungen war.

Normenkette:

BGB § 1613 ;

Hinweise: