Zur Anwendbarkeit des § 1613BGB, wenn der gesetzlich geschuldete Unterhalt unter den Beteiligten vertraglich festgelegt war oder wenn der Unterhalt als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Rückständiger Unterhalt kann außer nach Mahnung oder Begründung der Rechtshängigkeit auch dann gefordert werden, wenn der zu leistende Unterhaltsbetrag zwischen Unterhaltsschuldner und Unterhaltsberechtigtem vertraglich ausbedungen war.
Normenkette:
BGB § 1613 ;
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