EuGH - Urteil vom 18.12.1997
Rs C-286/94
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 4 ; Königliche Verordnung Nr. 4 Art. 81 § 3 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 18 Abs. 4;

EuGH, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen Rs C-286/94

DRsp Nr. 2006/12558

Richtlinie 77/388 Art. 18 Abs. 4;

»Nationale Maßnahmen, die es den zuständigen Steuerbehörden ermöglichen, erstattungsfähige Steuerbeträge sicherungshalber dann zurückzubehalten, wenn der Verdacht von Steuerhinterziehungen besteht oder wenn diese Behörden eine Mehrwertsteuerforderung geltend machen, die sich nicht aus den Erklärungen des Steuerpflichtigen ergibt und von diesem bestritten wird, verstossen grundsätzlich nicht gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach die Mitgliedstaaten dann, wenn der Betrag der Vorsteuerabzuege den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer übersteigt, den Überschuß entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder erstatten können. Auf solche Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner Zuständigkeit für Mehrwertsteuersachen getroffen hat, ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit anwendbar, soweit diese Maßnahmen dann, wenn sie über das zur Erreichung ihres Zieles Erforderliche hinausgingen, die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, insbesondere die Regelung des Vorsteuerabzugs, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Systems darstellt, beeinträchtigen würden.