EuGH - Urteil vom 08.06.1999
Rs C-338/97
Normen:
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234) ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 d ; Richtlinie 67/227/EWG; Richtlinie 67/228/EWG; Steiermärkisches Tourismusgesetz; Tiroler Tourismusgesetz; Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 33;

EuGH, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen Rs C-338/97

DRsp Nr. 2006/12371

Richtlinie 77/388 Art. 33;

»Die Sechste Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, insbesondere Artikel 33, steht einer Abgabe wie den Tourismusabgaben nach dem Steiermärkischen Tourismusgesetz, dem Tiroler Tourismusgesetz und dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz nicht entgegen, die von den Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse am Tourismus haben, zu entrichten ist, sich grundsätzlich nach dem Jahresumsatz bemisst und keinen Vorsteuerabzug vorsieht. Eine solche Abgabe belastet nämlich den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Nicht nur ist kein Abzug der zuvor bereits erhobenen Beträge vorgesehen; die Abgabe wird auch nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt und ist nicht proportional zu den Preisen, die der Kunde bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung schuldet.«

Normenkette:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234) ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 d ; Richtlinie 67/227/EWG; Richtlinie 67/228/EWG; Steiermärkisches Tourismusgesetz; Tiroler Tourismusgesetz; Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz;

Entscheidungsgründe: