EuGH - Urteil vom 26.06.1997
Rs C-370/95
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 ; Gesetz 5/1990 vom 29. Juni 1990 Art. 38 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 33;

EuGH, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen Rs C-370/95

DRsp Nr. 2006/12606

Richtlinie 77/388 Art. 33;

»Da Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern verhindern soll, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten, sind die Einstufung einer Abgabe und damit die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht nur anhand des Wortlauts der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, sondern auch anhand ihrer wesentlichen Merkmale, insbesondere der Möglichkeit ihrer Abwälzung auf den Verbraucher vorzunehmen. Daher kann eine Abgabe nicht nur dann den Charakter einer Umsatzsteuer haben, wenn die auf sie anwendbare nationale Regelung ausdrücklich vorsieht, daß sie auf die Verbraucher abgewälzt werden kann.