BFH - Urteil vom 05.06.2014
V R 50/13
Normen:
BGB § 133; UStG § 1 Abs. 3; UStG § 13b; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 16; UStG § 18 Abs. 1 bis 4 und Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 60; UStDV § 61; Richtlinie 2008/9/EG Art. 3, Art. 28; Richtlinie 2006/112/EG Art. 170, 171; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 49/11

Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der Zweigniederlassung und der Betriebsstätte im Sinne von § 59 UStDVO; Zulässigkeit richtlinienkonformer Auslegung des Verfahrensrechts; Auslegung der Parteibezeichnung in einem Rechtsbehelf

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen V R 50/13

DRsp Nr. 2014/12148

Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der Zweigniederlassung und der Betriebsstätte im Sinne von § 59 UStDVO; Zulässigkeit richtlinienkonformer Auslegung des Verfahrensrechts; Auslegung der Parteibezeichnung in einem Rechtsbehelf

1. Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind gemäß § 133 BGB auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, kommt es maßgeblich darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.2. Die verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen an das nationale Steuerrecht obliegt den Mitgliedstaaten. Das Verfahrensrecht ist aus diesem Grund grundsätzlich einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich.3. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit im Inland sind nicht erfüllt, wenn der Unternehmer im Inland lediglich eine "Zweigniederlassung" oder "Betriebsstätte" innegehabt hat, von der aus keine Umsätze bewirkt worden sind.