Es ist erkennbar, dass § 14c Abs. 1 UStG zwei Ansatzpunkte hat. Einmal wird im Ergebnis der gesamte gesondert ausgewiesene Steuerbetrag beim Unternehmer abgeschöpft. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet der Unternehmer die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Das bedeutet zunächst einmal, dass der leistende Unternehmer die Steuer zu zahlen hat.
Beim Leistungsempfänger, der als Unternehmer den Vorsteuerabzug begehrt, wird dieser auf die gesetzliche Steuer begrenzt oder gänzlich ausgeschlossen. Grundsätzlich rechnen zwei Unternehmer, die miteinander in einem Leistungsaustauschverhältnis stehen, mit der Neutralität der Umsatzsteuer. Gerade bei der Frage, ob der ermäßigte Steuersatz oder der Regelsteuersatz für eine Lieferung anzuwenden ist, kann der falsche Ausweis nach § 14c Abs. 1 UStG eine erhebliche Mehrbelastung darstellen. Denn die Differenz zwischen gesetzlich geschuldeter und nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeter Umsatzsteuer geht zu Lasten einer Vertragspartei. Ob die Mehrbelastung bei dem Leistenden oder beim Leistungsempfänger liegt, hängt von den jeweils getroffenen dem Leistungsaustauschverhältnis zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen ab.
Es sind dabei zwei Grundkonstellationen denkbar: