FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2009
5 K 232/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;

rmäßigter Umsatzsteuersatz für Stadtführungen in historischem Kostüm

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 232/08

DRsp Nr. 2009/17592

rmäßigter Umsatzsteuersatz für Stadtführungen in historischem Kostüm

1. Für Stadtführungen, die in historischem Kostüm als sog. Erlebnisführungen durchgeführt werden, kann der ermäßigte USt-Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG nicht beansprucht werden. 2. Zum Begriff des "ausübenden Künstlers" nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. 3. Die Steuerermäßigung für Theatervorführungen und vergleichbare Darstellungen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die einer Theatervorführung vergleichbare Veranstaltung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Bei einer Stadtführung, die als Erlebnisführung gestaltet ist und bei der die Gäste über die Stadtgeschichte und die historischen Persönlichkeiten der Stadt informiert werden sollen, ist das nicht der Fall.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz - UStG - für die Umsätze aus einer selbstständigen Tätigkeit für Erlebnisführungen durch die Stadt Braunschweig.

Streitjahr ist das Jahr 2007.